Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) nach neuer Trinkwasserverordnung § 51 (1) TrinkwV 2023

Risikoabschätzung Trinkwasserverordnung
Risikoabschätzung Trinkwasserverordnung

Mit der Einführung der neuen Trinkwasserverordnung am 23.06.2023 wurde der Begriff aus der alten Trinkwasserverordnung "Gefährdungsanalyse" in die Definition "Risikoabschätzung" umgewandelt.

 

Wird somit bei einer Legionellenprüfung im Trinkwasser der technische Maßnahmewert für Legionellen mit 100 KBE koloniebildende Einheiten erreicht oder sogar überschritten, so ist nun die Erstellung einer Risikoabschätzung nach § 51, Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für die kontaminierte Trinkwasseranlage gesetzlich vorgeschrieben.

 

In diesem Fall hat der Betreiber oder Inhaber der Trinkwasseranlage unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung  für die betroffene Trinkwasser-Installation zu erstellen.

 

Die Risikoabschätzung der Trinkwasser-Installation muss eine vorherige Ortsbegehung der Anlage einschließen und sollte durch einen qualifizierten Sachverständigen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung) in Form eines unabhängigen Gutachtens angefertigt werden.

 

Der Ablauf einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen wird über die Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2012   "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen" sowie über die VDI-Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 " Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse" geregelt.

 

Gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Risikoabschätzung ist die Anforderung aus § 51, Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

 

Die neue Trinkwasserverordnung besagt, dass bereits bei dem Erreichen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen mit einem Wert von 100 KBE/100ml Legionellen im Trinkwasser der Betreiber der kontaminierten Trinkwasseranlage unverzüglich:

 

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchzuführen hat. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
  • Eine schriftliche Risikoabschätzung nunter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2012   "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen" erstellen muss.
  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen hat, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

 

Auch ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt ist die Risikoabschätzung bereits bei einem erstmaligen Erreichen des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) somit grundsätzlich verpflichtend durchzuführen.

 

In dem normativen Regelwerk der VDI-Richtlinie VDI/BTGA/ZVSH 6023 Blatt 2 wird unter anderen gefordert, dass die Durchfühung einer Gefährdungsanalyse (= Risikoabschätzung nach neuer Trinkwasserverordnung) unabhängig von anderen Interessen erfolgen muss.

 

Insbesondere sollte eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder dem Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren (z.B. Inhaber, Betreiber, Fachplaner, Sanitärfirmen).

 

Aufgrund möglicher Fehleinschätzungen sowie aus Gründen der Befangenheit wird daher dringend empfohlen die Gefährdungsanalyse, neu definiert als Risikoabschätzng, für die betroffene Trinkwasser-Installationen durch einen fachlich qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen.

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Zur Ursachenklärung und erfolgreichen Beseitigung eines Legionellenbefalls in Trinkwasseranlagen erstellen unsere zertifizierten Sachverständige für Trinkwasserhygiene (TWH) mit Zertifikat VDI/DVGW 6023 Kategorie A anlagenspezifische sowie rechtssichere Risikoabschätzungen nach § 51 (1) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung) und dem normativen Regelwerk VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 " Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse":

 

  • Hygienisch-technische Überprüfung der Trinkwasser-Installation vor Ort durch einen DIN ISO EN 17024 zertifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene (TWH) mit Zertifikat VDI/DVGW 6023 Kategorie A.
  • Erstellung von Risikoabschätzungen in Gutachtenform nach den Anforderungen der Gesundheitsämter und den Prüfkriterien des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung 2012).
  • Erstellung unabhängiger Risikoabschätzungen für Trinkwasser-Installationen nach der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 " Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse" .
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