In unserem FAQ erhalten Sie die Antworten zu den fünf wichtigsten Fragen für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung.
Die Definition einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen ergibt sich aus dem § 3, Absatz 13 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
Demnach ist eine Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung eine systemische Ermittlung von Gefährdungen und Mängel in einer Trinkwasser-Installation, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung beim Menschen aufgrund einer biologischen, chemischen oder physikalischen Beeinträchtigung des Trinkwassers führen können.
Im Rahmen einer Gefärdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung sind durch einen Sachverständigen hierzu alle möglichen und denkbaren Gefahren, die von einer Verteilung des Trinkwassers ausgehen könnnen zu ermitteln und hinsichtlich des hieraus resultierenden Risikos für die Hygiene und den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasseranlage individuell zu bewerten.
Gemäß Trinkwasserverordnung beinhaltet eine Gefährdungsanalyse folgende Punkte:
Eine Gefährdungsanalyse soll dem Betreiber einer Trinkwasseranlage Hinweise zu technischen und betriebstechnischen Mängeln in seiner Anlage liefern sowie Abhilfemaßnahmen empfehlen.
Dabei ist unter Berücksichtigung des Schutzes der gesundheitlichen Gefährdung von Personen eine zeitlich priorisierte Aufführung von kurzfristig, mittelfristig und langfristig umzusetzenden Maßnahmen zu treffen.
Die Erstellung einer Gefährdungsanalyse aufgrund eines Legionellenbefalls im Trinkwasser wird gesetzlich über die Trinkwasserverordnung geregelt.
Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen mit mehr als 100 koloniebildenden Einheiten in einer Trinkwasserprobe von 100 Milliliter (100 KBE/100 ml) hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasseranlage gemäß §16, Absatz 7 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unverzüglich eine Gefährdungsanalyse für die betroffene Trinkwasser-Installation zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen mit mehr als 100 KBE/100 ml muss grundsätzlich immer eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse nach §16 (7) TrinkwV für die betroffene Trinkwasser-Installation erstellt werden, unabhängig von den Ergebnissen eventuell durchgeführter Nachuntersuchungen oder einer schriftlichen Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Ausnahmen von dieser Betreiberpflicht sieht die Trinkwasserverordnung sowie andere Gesetzestexte nicht vor.
Eine Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen ist in Form eines schriftlichen Gutachtens zu erstellen.
Voraussetzung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse ist gemäß § 3, Absatz 13 Trinkwasserverordnung eine vorherige Ortsbegehung der Trinkwasseranlage.
Die Grundlagen für den strukturellen Aufbau einer Gefährdungsanalyse werden in der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung von 2012) sowie in dem Regelwerk VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 aufgeführt.
Der Ablauf einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen unterteilt sich allgemein in folgende Abschnitte:
Gefährdungsanalysen für Trinkwasseranlagen sind gemäß der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung 2012) in Form eines Gutachtens und somit durch einen unabhängigen Sachverständigen mit entsprecheder Qualifikation, zum Beispiel im Bereich der Sanitärtechnik oder Trinkwasserhygiene, zu erstellen.
Gemäß dem Regelwerk VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 ist als geeigneter Ersteller einer Gefährdungsanalyse ein Sachverständiger mit umfassender Fachkunde aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seinem besonderenn Wissen, seiner persönlichen Eignung sowie seinen umfassenden Kenntnissen zu den allgemiein anerkannten Regeln der Technik zu sehen.
Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen.
Insbesondere muss eine eventuelle Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb der Trinkwasser-Installation (Betreiber) selbst beteiligt sind oder beteiligt waren.
Eine Beauftragung eines ganz bestimmten Typs von Sachverständigen ist nicht verpflichtend. Die Auswahl eines kompetenten Gefährdungsanalysten obliegt somit letztlich immer dem Inhaber bzw. Betreiber der Trinkwasseranlage.
Gefährdungsanalysen für Trinkwasser-Installationen sind gemäß der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) in Form eines schriftlichen Gutachtens durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen.
Bei einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung handelt es sich um ein umfassendes Sachverständigengutachten.
Die Preise für einen Sachverständigen betragen in der Regel zwischen 90 € bis 120 € je Stunde und werden üblicherweise durch die Sachverständigenordnung (SVO) vorgegeben.
Die Erstellung einer Gefährdungsanalyse, einschließlich der erforderlichen Ortsbegehung in dem Objekt, erfolgt über eine mehrstündige Sachverständigentätigkeit.
Je nach Qualität der Gefährdungsanalyse, der Vorgehensweise des Gefährdungsanalysten sowie der anschließenden Abrechnung (Festpreis oder Stundenbasis) können die Kosten variieren.
Bei unverhältnismäßigen "Billigangeboten" ist wie in allen Lebensbereichen Vorsicht geboten, da fachlich falsche oder unzureichend ausgarbeitete Gefährdungsanalysen zu extrem hohen Folgekosten für den Auftraggeber führen können.
Falls Sie Fragen haben oder ein Beratungsgespräch zu unseren Leistungen wünschen, so stehen Ihnen unsere Experten jederzeit gerne zur Verfügung.
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