Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen mit mehr als 100 koloniebildenden Einheiten in einer Trinkwasserprobe von 100 Milliliter (100 KBE/100 ml) hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Trinkwasseranlage gemäß §16, Absatz 7 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unverzüglich eine Gefährdungsanalyse für die betroffene Trinkwasser-Installation zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Wird der technische Maßnahmewert für Legionellen mit mehr als 100 KBE/100 ml überschritten, so muss grundsätzlich eine ereignisorientierte Gefährdungsanalyse für die betroffene Trinkwasser-Installation angefertigt werden, unabhängig von den Ergebnissen durchgeführter Nachuntersuchungen oder einer schriftlichen Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt.
Ausnahmen von dieser Betreiberpflicht sieht die Trinkwasserverordnung nicht vor.
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