
Firmengebäude und industrielle Großanlagen verfügen in der Regel über komplexe, weitverzweigte Trinkwasser-Installationen mit zahlreichen Anlagenkomponenten zur Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser.
Nicht selten kommt es daher in älteren Bestandsanlagen zu mikrobiellen Problemen mit Legionellen, Pseudomonas aeruginosa sowie anderen Trinkwasser assoziierten Keimen in der Trinkwasserinstallation.
Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes obliegt daher dem Firmeninhaber und Betreiber eine besondere Sorgfaltspflicht zum Schutz der Arbeiter, der Besucher und anderen Personen, die das Trinkwasser auf einem Firmengelände nutzen.
Bei dem Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen muss der Betreiber der kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß § 51, Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung für die betroffene Trinkwasser-Installation erstellen.
Die Risikoabschätzung der Trinkwasser-Installation muss eine vorherige Ortsbegehung der Trinkwasseranlage einschließen und sollte durch einen unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung) in Form eines Gutachtens angefertigt werden.
Unmittelbar nach Erstellung der Risikoabschätzung sind weitere Untersuchungen der Trinkwasserinstallation auf Legionellen durchzuführen.
Erst durch die Erstellung der gesetzlich geforderten Risikoabschätzung lassen sich mögliche Ursachen für eine mikrobiologische Kontamination in einer Trinkwasseranlage erkennen sowie weitere Maßnahmen herleiten, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher des Trinkwassers erforderlich sind.
Trinkwasseranlagen im Bestand, aber auch neuere Anlagen, weisen in vielen Fällen hygienisch-technische Mängel auf. Als Folge können sich Legionellen oder andere pathogene Trinkwasserkeime in einer mangelhaften Trinkwasser-Installation rasant vermehren.
Die Mitarbeiter von Unternehmen aber auch deren Besucher sind bei der Nutzung einer mit Bakterien kontaminierten Trinkwasserinstallation stark gefährdet.
Gemäß § 13, Absatz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind Trinkwasseranlagen so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasserinstallationen eingehalten werden.
Inhaber und Betreiber von Firmen sind daher in der Pflicht, Ihre Trinkwasseranlagennach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu betreiben, dass von dem Trinkwasser keine Gefahr ausgeht.
Allein schon die Vermutung, dass von der Trinkwasserinstallation eine Gährdung ausgehen könnte, zum Beispiel durch einen hygienisch-technischen Mangel, erfordert eine Überprüfung der Trinkwasseranlage im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
Um eventuelle Haftungsprobleme und Folgekosten zu vermeiden ist es sinnvoll eine freiwillige, systemorientierte Gefährdungsanalyse für die Trinkwasserinstallation durchführen zu lassen.
Somit werden eventuelle Mängel und Schwachstellen im Leitungssystem der Trinkwasseranlage bereits frühzeitig erkannt, die eine Legionellen-Kontamination oder andere Hygienerisiken in der Gebäudeinstallation hervorrufen könnten.
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung bei der Erstellung professioneller und rechtssicherer Gefährdungsanlaysen für Trinkwasserinstallationen in Firmengebäuden und industriellen Großanlagen zur Umsetzung der Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung:
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