
Wird in einer Trinkwasserinstallation der technische Maßnahmenwert für den mikrobiologischen Parameter Legionellen (Legionella spec.) in einer Trinkwasseruntersuchung erreicht oder überschritten, so hat der Betreiber der kontaminierten Trinkwasseranlage eine Risikoabschätzung nach § 51, Absatz 1 Trinkwasserverordnung zu erstellen.
Die Risikoabschätzung ist unter Beachtung der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Empfehlung des Umweltbundesamtes "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" durchzuführen und in Form eines schriftlichen Gutachtens zu erbringen.
Für die Erstellung der Risikoabschätzung hat gemäß Trinkwasserverordnung zuvor eine Ortsbesichtigung der Trinkwasseranlage zu erfolgen.
Im Rahmen der Ortsbesichtigung sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen für den Legionellen-Befall im Trinkwasser durchzuführen. Die betroffene Trinkwasseranlage ist auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen (DIN-Normen, VDI-Richtlinien, DVGW-Arbeitsblätter W 551, etc.).
Die Risikoabschätzung hat der Betreiber bei dem Erreichen des technische Maßnahmenwerts für Legionellen gemäß Trinkwasserverordnung grundsätzlich zu erbringen, unabhängig von einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt oder den Ergebnissen mikrobiologischer Nachuntersuchungen.
Der Ablauf und der Inhalt einer Risikoabschätzung nach Trinkwasserverordnung werden über die Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung gesetzlich geregelt (§ 51, Absatz 2 TrinkwV).
Im Rahmen der Risikoabschätzung sind alle mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit systematisch zu erfassen und zu bewerten, die von der mit einer Legionellen-Kontamination betroffenen Trinkwasserinstallation ausgehen können.
Die Risikoabschätzung ist durch einen sachverständigen unter Beachtung der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Empfehlung des Umweltbundesamts "Empfehlungen für die Durchführung einer
Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen" in Form eines schriftlichen Gutachtens zu
erstellen.
Eine Risikoabschätzung in Bezug auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung muss folgende Elemente beinhalten:
Als Gutachten muss die Risikoabschätzung fachlich korrekt und nachvollziehbar, für den Laien verständlich und für den Fachmann ausreichend erklärbar sein.
Die Risikoabschätzung ist unabhängig von anderen Interessen durchzuführen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden.
Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasserinstallation selbst beteiligt waren (z.B. Inhaber, Betreiber, Fachplaner, Sanitärfirmen).
Die schriftliche Risikoabschätzung als Gutachten ist durch den ausführenden und unterzeichnenden Sachverständigen persönlich zu erstellen.
Zur Ursachenklärung und Beseitigung einer Legionellen-Kontamination in Trinkwasseranlagen erstellen unsere VDI / DVQST- zertifizierten Sachverständige für Trinkwasserhygiene bundesweit professionelle Risikoabschätzungen in Bezug auf Legionellen im Trinkwasser gemäß § 51, Absatz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA-Empfehlung).
Unsere Leistungen:
Falls Sie Fragen haben oder ein Beratungsgespräch zu unserer Risikoabschätzung wünschen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Deutschlandweite Service-Hotline : 0800 - 000 - 5704 (Anruf kostenfrei)